Die Entscheidung des UFS Linz 16. 12. 2008, RV/0237-L/04 (Vergütungen für die von einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ausgeübten höchstpersönlichen Tätigkeiten eines Aufsichtsrats bzw Stiftungsvorstands sind unmittelbar ihm und nicht der GmbH, deren Geschäftsführer er ist, zuzurechnen), wurde vom VwGH nun bestätigt: