Die auf der 6. MwSt-RL bzw MwStSyst-RL basierende Bestimmung des § 9 Abs 2 Z 1 UStG anerkennt auch die (nicht grenzüberschreitende) Luftfahrt auf "ausschließlich im Ausland gelegene Strecken", obgleich nach der EuGH-Judikatur für eine internationale Beförderung "die Berührung des Luftraums mehrerer Staaten" von Bedeutung ist.