Seit 1. 12. 2009 ist im Umsatzsteuerverfahren auf die Grundrechte-Charta der Europäischen Union Bedacht zu nehmen und somit auch auf das unionsrechtlich eingeräumte Recht auf eine mündliche Berufungsverhandlung und die Teilnahme an dieser Berufungsverhandlung. Hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber trotz seines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Teilnahme an der Verhandlung nicht ermöglicht, liegt eine zur Bescheidaufhebung führende Rechtsverletzung vor, wobei keine Relevanzprüfung vorzunehmen ist.