(Gaedke, SWK 36/2012, S. 1540)
Wurde über eine Lieferung oder sonstige Leistung nur ein Beleg ausgestellt, der nicht als Rechnung zu qualifizieren ist oder weist die Rechnung Mängel auf, steht ein Vorsteuerabzug erst nach entsprechender Berichtigung bzw Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung zu. Die E des BFH, wonach eine fehlerhafte Rechnung rückwirkend berichtigt werden kann, wenn die Mindestanforde-