(Knechtl, SWK 30/2013, S. 1314)
Die Zugehörigkeit von Wertpapieren zum gewillkürten Betriebsvermögen führe oft zu Streitfragen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung. Je riskanter und branchenfremder die Wertpapiergeschäfte sind, desto zweifelhafter sei die Möglichkeit, diese als gewillkürtes Betriebsvermögen zu widmen.