Für Zwecke der internen Leistungserbringung sind Stammhaus und umsatzsteuerliche Betriebstätte (feste Niederlassung) als ein Steuerpflichtiger anzusehen. Dieser Grundsatz wird durch jüngste EuGH-Judikatur bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes durchbrochen: Die Berechnung des Vorsteuerschlüssels erfolgt territorial abgegrenzt. Damit gilt die feste Niederlassung im grenzüberschreitenden Sachverhalt bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes als eigenständiger Steuerpflichtiger. Steuerpflichtige unterliegen demnach so vielen nationalen Umsatzsteuersystemen, wie feste Niederlassungen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten vorhanden sind.