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Berechnung des Pro-rata-Satzes: Inkonsistenz in der Rechtsprechung des EuGH

Steuerrecht aktuellDr. Sebastian Pfeiffer, LL.M.ÖStZ 2013/976ÖStZ 2013, 551 Heft 23 v. 10.12.2013

Für Zwecke der internen Leistungserbringung sind Stammhaus und umsatzsteuerliche Betriebstätte (feste Niederlassung) als ein Steuerpflichtiger anzusehen. Dieser Grundsatz wird durch jüngste EuGH-Judikatur bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes durchbrochen: Die Berechnung des Vorsteuerschlüssels erfolgt territorial abgegrenzt. Damit gilt die feste Niederlassung im grenzüberschreitenden Sachverhalt bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes als eigenständiger Steuerpflichtiger. Steuerpflichtige unterliegen demnach so vielen nationalen Umsatzsteuersystemen, wie feste Niederlassungen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten vorhanden sind.

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