Aufgrund der im Februar 2013 im Nationalrat beschlossenen "Pendlerförderung"1 können seit dem 1. 1. 2013 auch Teilzeitkräfte ein Pendlerpauschale für die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte geltend machen, sofern diese die genannte Wegstrecke zumindest vier Mal im Kalendermonat zurücklegen. Weiters ist aufgrund der gesetzlichen Änderung bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale auch ein Anspruch auf den neu geschaffenen Pendlereuro2 (jährlicher Absetzbetrag in Höhe von 2 € pro Kilometer der einfachen Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte) gegeben. Im Zuge der Novellierung hat der Gesetzgeber auch eine Verordnungsermächtigung in § 16 Abs 1 Z 6 lit j EStG vorgesehen, wonach Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festgelegt werden können.