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Der Verwaltungsgerichtshof und das Revisionsverfahren

Steuerrecht aktuellDr. Anton MairingerÖStZ 2013/974ÖStZ 2013, 539 Heft 23 v. 10.12.2013

Bislang entschied der VwGH im Wesentlichen11Ausnahmen:

über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.22Einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) und des unabhängigen Finanzsenates (UFS). Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Reform werden ab 1. Jänner 201433Zitate beziehen sich in der Folge auf die Gesetze in der am 1. Jänner 2014 geltenden Fassung. einerseits der Instanzenzug im Verwaltungsverfahren abgeschafft44Ausgenommen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden (Art 118 Abs 4 B-VG). und elf Verwaltungsgerichte eingerichtet,55Neun Landesverwaltungsgerichte, ein Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und ein Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG). andererseits entscheidet der VwGH nunmehr im Wesentlichen über Revisionen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts.66Weiters noch über Fristsetzungsanträge wegen Verletzung der Entscheidungsfrist durch ein Verwaltungsgericht (Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG), über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem VwGH (Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG) und über Feststellungsanträge eines Gerichts in Amtshaftungs- und Organhaftungssachen, in Rechtssachen betreffend die Verpflichtungen des Fernsehveranstalters nach dem Fernseh-Exklusivrechtsgesetz und in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen (Art 133 Abs 2 B-VG).

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