Da ab 2013 Substanzgewinne stets in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind, kann der GFB eine Höhe erreichen, die die tarifsteuerpflichtigen Einkünfte übersteigt, und erhebt sich die Frage, ob dieser von den tarifsteuerpflichtigen oder steuersatzbegünstigten Gewinnteilen abzuziehen ist (siehe Atzmüller, Verlust durch Gewinnfreibetrag?, RdW 2013/682). Das BMF vertritt dazu nun folgende Auslegung: Die Einbeziehung sondersteuersatzbegünstigter Substanzgewinne in die Bemessungsgrundlage für den GFB führt nicht dazu, dass ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Gegebenenfalls ist eine Zuordnung des GFB vorzunehmen.