Nach dem EuGH-Urteil in einer finnischen Rechtssache ist der Wohnsitzstaat nicht verpflichtet, Verluste eines Gebietsansässigen durch den Verkauf einer in einem anderen Mitgliedstaat beleg-
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enen Immobilie bei fehlender Möglichkeit der Berücksichtigung im Belegenheitsstaat von dessen im Wohnsitzstaat zu versteuernden Gewinnen aus beweglichem Vermögen in Abzug zu bringen.