EStG 1988: § 18 Abs 6 BAO: § 295 Abs 3 (§ 209a)
VwGH 19. 9. 2013, 2012/15/0014
Ein Verlustabzug gem § 18 Abs 6 EStG ist von Amts wegen (zwingend) im ersten Jahr vorzunehmen, in welchem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der anderen Sonderausgaben einen positiven Betrag ergibt (vgl dazu bereits VwGH 20. 9. 1977, 931/77, VwSlg 5159/F). Der StPfl hat damit auch durch die Wahl der Ergreifung von Rechtsmitteln hinsichtlich einzelner Veranlagungsjahre keine Gestaltungsmöglichkeit dahin, in welchem Veranlagungsjahr ein strittiger Verlustanteil etwa aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Berücksichtigung bei ihm als Mitunternehmer finden soll.