UStG 1994: § 19 Abs 1a
VwGH 19. 9. 2013, 2011/15/0049
Das Unionsrecht ermächtigt zu einer innerstaatlichen Regelung, nach welcher bei Bauleistungen - an bestimmte Abnehmer - der Leistungsempfänger Steuerschuldner sein soll (sog "reverse-charge-System"), definiert aber den Begriff der "Bauleistungen" nicht (vgl das Urteil des EuGH vom 13. 12. 2012, C-395/1, BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH , RN 21 ff, das auf die Auslegung nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und dem auf die Vermeidung von Steuerausfällen ausgerichteten Zweck der Regelung hinweist).