EStG 1988: § 17, BAO: § 293b
VwGH 19. 9. 2013, 2011/15/0107
Es entspricht einem - insbesondere aus § 23 Z 2 EStG ableitbaren - Grundgedanken des Einkommensteuerrechts, dass Einzelunternehmer und Mitunternehmer bei der Gewinnermittlung im Allgemeinen eine gleichmäßige Behandlung erfahren. Wird von einer Mitunternehmerschaft (einer Unternehmens- und Steuerberatungsgesellschaft) der Gewinn durch eine Pauschalierung der Betriebsausgaben nach (der eigenständigen Gewinnermittlungsart gemäß) § 17 Abs 1 EStG ermittelt, hat dies zur Folge, dass sich diese Gewinnermittlungsart auf den gesamten Betrieb erstreckt und auch für den Bereich der Sonderbetriebsausgaben der Mitunternehmer eine andere Gewinnermittlungsart nicht in Betracht kommt.