Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 25. 4. 2013, 2010/15/0131, 2011/15/0143 geht der Verlustabzug des Erblassers auf diejenigen Erben über, die den verlustverursachenden Betrieb übernehmen. In Teil 1 wurden bereits die Auswirkungen der analogen Anwendung des UmgrStG als mögliche Rechtsgrundlage für den Übergang des Verlustabzugs beim Erbfall untersucht.123 In diesem Beitrag soll der Frage nachgegangen werden, inwieweit die Grundsätze des betriebsverknüpften Verlustübergangs auf Erbteilungen bzw auf Vermögensübertragungen durch Einzelrechtsnachfolge übertragen werden können.