Eine Abgabennachsicht kann nicht bewilligt werden, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung einer beantragten Nachsicht keine finanzielle Sanierung zur Folge hätte. Vielmehr muss die wirtschaftliche Existenz gerade durch die Einbringung der, der Nachsicht zugrundeliegenden, Abgaben gefährdet sein. Der VwGH bekräftigt in seinem Erkenntnis vom 27. 6. 2013, 2013/15/0173, diese rechtlichen Grundsätze für eine Abgabennachsicht gem § 236 BAO, die nachfolgend dargestellt werden.