Nach § 1 Z 3 NoVAG unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Auch mit der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs, deren Dauer über einen Tag nicht hinausgeht, wird der NoVA-Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG verwirklicht (vgl VwGH 27. 1. 2010, 2009/16/0095).