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NoVA-Schuld bei Tages- bzw Kurzzulassungen

Info aktuellFinanzverwaltungÖStZ 2013/926ÖStZ 2013, 512 Heft 22 v. 28.11.2013

Nach § 1 Z 3 NoVAG unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Auch mit der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs, deren Dauer über einen Tag nicht hinausgeht, wird der NoVA-Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG verwirklicht (vgl VwGH 27. 1. 2010, 2009/16/0095).

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