Aus diesem Erkenntnis zur Limitierung des Freibetrags für investierte Gewinne bei Mitunternehmern mit dem ihrer Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag geht auch hervor, dass der Bereich, in dem Mitgliedstaaten an die Unionsgrundrechte gebunden sind (Art 51 GRC: "bei Durchführung des Rechts der Union") sehr weit gezogen ist und auch grenzüberschreitende Konstellationen umfasst, die potenziell in den Schutz der Marktfreiheiten (Kapitalverkehrsfreiheit etc) fallen: