Für Aktiveinkünfte steht nach dem DBA-Liechtenstein auf österreichischer Seite die Anrechnungsmethode im Vordergrund und ist nur für die dem Art 14 unterliegenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit die Befreiungsmethode vorgesehen. Im vorliegenden Fall eines in Österreich ansässigen Werbeschriftstellers, der 2005 und 2006 mit einer Betriebsstätte jenseits der Grenze in Liechtenstein betriebliche Einkünfte erzielte, ergibt sich aus der österreichischen Rechtslage einschließlich des DBA-Liechtenstein, je nachdem ob der Gewinn des Unternehmers den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zugeordnet wird, eine Steuerbelastung von etwa 33 % (Einkommensteuertarif des § 33 Abs 1 EStG) oder etwa 3,6 % (schonende Liechtensteinische Besteuerung).