KStG: § 10 Abs 3 Z 1 (§ 26a Abs 16)
VwGH 25. 7. 2013, 2012/15/0001
Die in § 10 Abs 3 Z 3 KStG idF BudBG 2003, BGBl I 2003/71 (und für "Altbeteiligungen" in § 26a Abs 16 KStG), vorgesehene Option zugunsten der Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen mit der Folge, dass Gewinne und Verluste aus diesen Beteiligungen steuerwirksam sind (wodurch etwa auch die Wirksamkeit von Teilwertabschreibungen bewirkt wird), ist zwar an keine Form gebunden, sodass die Willenserklärung auch als Teil der Körperschaftsteuererklärung (elektronisch) abgegeben werden kann. Mit der (elektronischen) Einreichung der Körperschaftsteuererklärung ist allerdings die gesetzliche Frist zur Erklärung der Option abgelaufen. Die Abgabe weiterer (berichtigter) Körperschaftsteuererklärungen kann an dem bereits eingetretenen Fristenablauf nichts ändern, wobei bei Versäumung der Frist nur die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 BAO besteht (vgl idS VwGH 21. 9. 2006, 2006/15/0090)