EStG: § 16 Abs 1
VwGH 31. 7. 2013, 2009/13/0132
Von einer Zumutbarkeit des täglichen Pendelns, das nach ständiger Rechtsprechung die Berücksichtigung von Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten nach § 16 Abs 1 EStG ausschließt, kann bei der täglichen Zurücklegung einer Distanz von insgesamt rund 260 km (großteils auf der Autobahn) mit einem - bei "Ausnutzung der Höchstgeschwindigkeiten" - Zeitaufwand von insgesamt rund 140 Minuten nicht mehr gesprochen werden.