Mit 1. 9. 2012 trat § 6 Abs 2 letzter UAbs UStG 1994 iVm § 28 Abs 38 Z 1 und 2 UStG 1994 idF 1. StabG 2012 in Kraft, welcher einen Verzicht auf Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze nach § 6 Abs 1 Z 16 und 17 UStG einschränkt. Diese Neuerung/Ergänzung gilt, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Ein neuer Unterabsatz, der nicht ganz neu erscheinen mag, wenn man § 9 Abs 2 dUStG vergleichend heranzieht. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit vorhandenen Ähnlichkeiten, Parallelen oder Unterschieden beider Umsatzsteuergesetze im Bereich des Optionswahlrechts zum Verzicht auf Steuerbefreiung bei Vermietungsumsätzen.