Sowohl Umgründungen, die im Anwendungsbereich des UmgrStG liegen, als auch Umstrukturierungen, die nicht unter das UmgrStG fallen, sind von der Kapitalmaßnahmen-VO erfasst. Die Kapitalmaßnahmen-VO will dabei ihre Wirkung auf den Kapitalertragsteuerabzug beschränken und die Besteuerung im Veranlagungsweg nicht berühren. Dieser Beitrag untersucht die Wechselwirkungen zwischen der KESt-Behandlung von Umgründungen und deren Besteuerung im Rahmen der Veranlagung.