In seiner letztjährigen Frühjahrs-Session hat der VfGH Teile der alten Pauschalierungsverordnung für Gaststätten- und Beherbergungsunternehmen wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben, da diese einen einheitlichen Gewinndurchschnittssatz auch für der Aufwandsstruktur nach nicht miteinander vergleichbare Betriebstypen vorgab (vgl ÖStZ 2012/318 und ÖStZ 2012/857). Kurz vor Ablauf der Reparaturfrist wurde vom BMF am 21. 12. 2012 die neue Verordnung über die Festlegung von Durchschnittssätzen für Betriebsausgaben für Betriebe des Gastgewerbes, über die vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches und über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 sieht die Neufassung der Gastgewerbepauschalierung einen Abgang von einer Gewinn- und Vorsteuerpauschalierung hin zu einer modularen Betriebsausgabenpauschalierung vor. Bei Vorjahresumsätzen von nicht mehr als 255.000 € können künftig neben der Grundpauschale auch eine Mobilitätspauschale und/oder eine Energie- und Raumpauschale in Anspruch genommen werden. In ihren Anwendungsbereich fallen Betriebe, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 GewO) erforderlich ist und während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegt. Entsprechend den Anforderungen des VfGH ist die neue Verordnung insofern differenzierter ausgestaltet, als ua die laut dem Gerichtshof besonders stark variierende Aufwandskategorie Personalaufwand nicht "abpauschaliert" ist. Der Katalog, der von den Gastgewerbetreibenden zusätzlich absetzbaren Betriebsausgaben, ist zum Teil der Verordnung über die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei Gewerbetreibenden, BGBl 1990/55, nachgebildet.