Durch das als Ausführungsregelung zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51, ÖStZ 2012/461, dienende FVwGG 2012 werden einerseits die Organisation des mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2014 eingerichteten Bundesfinanzgerichts geregelt bzw näher ausgestaltet, andererseits die erforderlichen verfahrensrechtlichen Änderungen gesondert vorgenommen. Da der Rechtszug an den UFS als Abgabenbehörde/Finanzstrafbehörde zweiter Instanz durch ein Beschwerdeverfahren vor dem als Bundesfinanzgericht zu bezeichnenden Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (als erste Stufe einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit) ersetzt wird, sind sowohl die zahlreichen Bestimmungen der BAO/des FinStrG, in denen von Behörden (erster bzw zweiter Instanz) die Rede ist, als auch die Bestimmungen über das Rechtsmittelverfahren (§§ 243 ff BAO und §§ 62 ff FinstrG) an die geänderte Verfassungsrechtslage anzupassen. BGBl I 2013/14, ausgegeben am 11. 1. 2013.