UStG 1994: § 2 Abs 1, § 3 Abs 2 und § 12 Abs 1 und 2
VwGH 29. 7. 2013, 2013/15/0201
Eine aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalls an den EuGH gestellte Vorlagefrage (Vorabentscheidungsersuchen des VwGH vom 29. 3. 2012) hat der EuGH im Urteil vom 20. 6. 2013, C-219/12 , Fuchs, dahingehend beantwortet, dass der Betrieb einer auf oder neben einem privaten Wohnhaus angebrachten Photovoltaikanlage, die derart ausgelegt ist, dass zum einen die Menge des erzeugten Stroms die durch den Anlagenbetreiber insgesamt privat verbrauchte Strommenge immer unterschreitet und zum anderen der erzeugte Strom gegen nachhaltige Einnahmen an das Netz geliefert wird, unter den Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" iSd Art 4 Abs 1 und 2 der 6. EG-Richtlinie fällt (somit auch dem Unternehmensbereich nach § 2 Abs 1 UStG zuzuordnen ist). Damit steht für die Errichtungskosten der Anlage auch der Vorsteuerabzug zu. Bei einer Volleinspeisung des von der Photovoltaikanlage produzierten elektrischen Stroms in das öffentliche Stromnetz bleibt weiters für eine Anwendung der Vorsteuerausschlussbestimmung für nicht abzugsfähige Ausgaben nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG wie auch für eine Eigenverbrauchsbesteuerung gem § 3 Abs 2 UStG kein Raum.