Die Steuerfreiheit für als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder steht auch einem österreichischen Grenzgänger zu, dem für eine Fahrtätigkeit (vergleichbare)
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Pauschalspesen aufgrund eines behördlich genehmigten Spesenreglements seines Schweizer Arbeitgebers für alle Mitarbeiter bezahlt werden. Denn § 68 Abs 5 Z 5 und Z 6 EStG (die dort als Begünstigungsvoraussetzung angeführten Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen stellen ein rein österreichisches Spezifikum dar) ist im Lichte der Grundfreiheiten entgegen seinem Wortlaut so zu lesen, dass ein von der Kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes, einseitig nicht abänderbares Spesenreglement kollektives Arbeitsrecht darstellt, das formaliter als "lohngestaltende Vorschrift" anzusehen ist.