Anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses ausgezahlte freiwillige Abfertigungen bzw Sozialplanzahlungen bleiben laut UFS Wien - auch wenn die ausscheidenden Mitarbeiter dem System Abfertigung Neu unterliegen und somit gleichzeitig Anwartschaften gegenüber der Betrieblichen Vorsorgekasse bestehen - "dem Grunde nach" beendigungskausale Bezüge iSd § 67 Abs 6 EStG und daher vom Dienstgeberbeitrag befreit: