UStG 1994: § 3a Abs 9 und 10
VwGH 27. 6. 2013, 2010/15/0047
Bot eine in Österreich wohnhafte Unternehmerin ("Live-Chat-Cham-Girl") über von Internetunternehmen in Deutschland und in der Schweiz betriebenen Internetplattformen "Chatdienstleistungen mit sexuellem Inhalt" (Erotik-Chat) an, handelte es sich dabei um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung in dem weiten Verständnis, wie es sich aus der 6. EG-RL idF der RL 2003/38/EG (samt dem Anhang L) und ihrer Umsetzung in § 3a Abs 10 Z 15 UStG idF BGBl I 2003/71 ergab (damit "Katalogleistung" iSd § 3a Abs 9 UStG, sodass sich der Leistungsort nicht nach der Generalklausel des § 3a Abs 12 UStG und somit nicht mit dem Tätigkeitsort der Unternehmerin in Österreich bestimmte).