UStG 1994: § 3a Abs 1a Z 2 und § 3 Abs 2
VwGH 23. 5. 2013, 2011/15/0139
Wird ein Privathaus (Einfamilienhaus) auf einem Baugrundstück des Gesellschafters eines Hoch- und Tiefbauunternehmens errichtet, ist die unentgeltliche Erbringung von Arbeitsleistungen durch die Dienstnehmer des Unternehmens für die Errichtung des Einfamilienhauses des Gesellschafters als Vorgang nach § 3a Abs 1a Z 2 UStG zu werten und nicht als eine einheitliche Maßnahme nach § 3 Abs 2 UStG (Entnahme eines Bauwerks, das Gegenstand einer Werklieferung sein könnte). Dies hat zur Folge, dass auch die Dienstleistungskomponente der Umsatzsteuer unterliegt, obwohl es dabei (anders als bei der Materialentnahme nach § 3 Abs 2 UStG) zu keinem Vorsteuerabzug gekommen ist. Dies steht im Einklang mit dem in Art 5 Abs 6 der 6. EG-RL verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung, zumal die Mehrwertsteuer nach den Vorschriften der 6. EG-RL auf den gesamten Preis des Hauses zu entrichten wäre, wenn der Gesellschafter einen dritten Unternehmer mit der Errichtung des Hauses auf dem Grundstück beauftragt hätte (vgl idS auch das Urteil des EuGH vom 6. 5. 1992, C-20/91 , Pieter de Jong, RN 18).