UStG 1994: § 1 Abs 1, § 2 Abs 3 (§ 17 Abs 1)
VwGH 23. 5. 2013, 2010/15/0058
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Aufschließungsbeiträge gem § 25 OÖ ROG und der Erhaltungsbeiträge gem § 28 OÖ ROG wird durch die Errichtung eines Leitungsnetzes im Nahebereich einer bereits als Bauland gewidmeten Liegenschaft oder durch die raumordnungsrechtliche Widmung eines Grundstücks in Bauland, in dessen Nahebereich bereits ein Leitungsnetz besteht, ausgelöst. Wenn damit auch die Gemeinde im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 Abs 3 UStG die Kläranlage oder die Wasserentsorgungsanlage ua für die Eigentümer unbebauter Grundstücke "bereit" hält, ist der unmittelbare Zusammenhang zwischen dieser Leistung der Gemeinde und dem Entgelt der Grundstückseigentümer nicht in einem solchen Ausmaß verdichtet, dass ein Leistungsaustausch iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG und des Art 2 der 6. EG-RL gegeben wäre (vgl hiezu auch Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz 68).