UStG 1994: § 2 Abs 1, § 12 Abs 1 BAO: § 22
VwGH 25. 4. 2013, 2009/15/0164
Erwirbt die Ehefrau eines (gem § 6 Abs 1 Z 19 UStG unecht steuerbefreiten) Arztes eine Eigentumswohnung mit Vorsteuerabzug und vermietet sie diese Wohnung an ihren Ehemann, der sie für die Erfordernisse seiner Arztpraxis adaptiert, ist diese Gestaltung für sich allein noch nicht als missbräuchlich iSd § 22 BAO zu werten. Es besteht zwar ein Steuervorteil im sofortigen Vorsteuerabzug für die Wohnung bei der Ehefrau. Dem steht allerdings die laufende Entrichtung der Mehrwertsteuer (Steuersatz iHv 20 %) aus der Vermietung (Option zur Steuerpflicht gem § 6 Abs 2 UStG) gegenüber (die beim Arzt nicht abziehbar ist). Dass die gewählte Gestaltung darauf angelegt gewesen wäre, dass iS des Urteils des EuGH vom 22. 12. 2010, C-103/09 , Weald Leasing, der zu entrichtende Mehrwertsteuerbetrag in einer Gesamtbetrachtung "geringer wäre als der, der im Fall des Erwerbs dieses Gegenstands entrichtet worden wäre" (RN 38 des zitierten Urteils) zeigte das Finanzamt in der Amtsbeschwerde nicht auf.