KStG: § 13 (§ 7)
VwGH 23. 5. 2013, 2010/15/0083
Das Vorliegen der Stiftungsurkunde und, wenn eine solche erstellt worden ist, der Stiftungszusatzurkunde beim Finanzamt ist tatbestandsmäßige Voraussetzung zur Anwendung der Sondervorschriften des § 13 KStG für Privatstiftungen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, entspricht die Körperschaftsbesteuerung der Privatstiftung im Wesentlichen jener einer Kapitalgesellschaft (Ermittlung des Gewinns somit nach § 7 Abs 3 KStG, nicht nach § 7 Abs 2 KStG) Dem Gebot der Vorlage der Stiftungsurkunde nach § 13 Abs 1 KStG (idF StruktAnpG 1996, BGBl I 1996/201) ist entsprochen, wenn diese spätestens bei Rechtskraft des Abgabenbescheids der Behörde vorliegt (wobei die Behörde auch Zwangsmittel einsetzen kann, um die Vorlage der Urkunden zu erwirken).