UStG 1994: § 10 Abs 2 Z 8 lit b
VwGH 23. 5. 2013, 2010/15/0165
Die Eintrittsgelder zu Veranstaltungen, die einmal jährlich aus Anlass des Jahrswechsels in abgegrenzten Bereichen einer österreichischen Stadt stattfinden und bei denen den Besuchern an 30 Ständen und Bars Speisen und Getränke und auf mehreren Bühnen neben Liveauftritten von Musikgruppen Musik von Tonträgern, Showeinlagen sowie ein mitternächtliches Feuerwerk geboten werden, unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 % gem § 10 Abs 2 Z 8 lit b UStG für "Musik- und Gesangsaufführungen". Im Rahmen einer gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl das Urteil des EuGH vom 21. 2. 2013, C-18/12 , Mesto Zamberk) traten die anderen Leistungen nicht derartig in den Hintergrund, dass der Charakter der Veranstaltung als Musikaufführung erhalten geblieben wäre (so habe das Konzept der Veranstaltung darin bestanden, den Besuchern Gelegenheit zu geben, den Jahreswechsel "bei bester Feierlaune, knallenden Sektkorken und Walzerklängen" zu begehen).