EStG: § 34 Abs 8
VwGH 26. 6. 2013, 2012/13/0076
Der Bestimmung des § 34 Abs 8 EStG zur Zuerkennung des Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnorts ist (jedenfalls) mit Wirksamkeit ab 2009 wegen des mit dem StRefG 2009, BGBl I 2009/26, dem § 34 EStG neu angefügten Abs 9 (nach dem ebenso Aufwendungen für die Betreuung von Kindern unter näher geregelten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung "gelten") das Verständnis beizulegen, dass eine "Zwangsläufigkeit" iS einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht zur Finanzierung der auswärtigen Berufsausbildung nicht mehr zu prüfen ist.