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Außergewöhnliche Belastung, auswärtige Berufsausbildung, Zwangsläufigkeit nicht (mehr) gesondert zu prüfen, Begriff der "Kinder"

JudikaturÖStZ 2013/743ÖStZ 2013, 398 Heft 17 v. 5.9.2013

EStG: § 34 Abs 8

VwGH 26. 6. 2013, 2012/13/0076

Der Bestimmung des § 34 Abs 8 EStG zur Zuerkennung des Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnorts ist (jedenfalls) mit Wirksamkeit ab 2009 wegen des mit dem StRefG 2009, BGBl I 2009/26, dem § 34 EStG neu angefügten Abs 9 (nach dem ebenso Aufwendungen für die Betreuung von Kindern unter näher geregelten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung "gelten") das Verständnis beizulegen, dass eine "Zwangsläufigkeit" iS einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht zur Finanzierung der auswärtigen Berufsausbildung nicht mehr zu prüfen ist.

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