EStG: § 16 Abs 1 Z 10
VwGH 23. 5. 2013, 2011/15/0159
Wurde von einem als Chemielaboranten tätigen Dienstnehmer das Universitätsstudium der "angewandten Kulturwissenschaft" in der konkreten Absicht unternommen, um aufgrund der Ausbildung künftige Einkünfte erzielen zu können, können die für das Studium angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten (Umschulungsmaßnahmen) nach § 16 Abs 1 Z 10 EStG idF BGBl I 2004/180, auch dann berücksichtigt werden, wenn bei Beginn des Studiums noch das Dienstverhältnis als Chemielaborant bestand und die künftigen Berufsvorstellungen noch unkonkret waren. Es ist auch nicht maßgeblich, ob der nach dem Abschluss des Studiums tatsächlich ergriffene Beruf konkret in einem Zusammenhang mit dem Studium stand (eine Universitätsausbildung zielt im Allgemeinen gerade darauf ab, dass die Absolventen Fähigkeiten erwerben, aufgrund derer sie sodann in den unterschiedlichsten Bereichen erfolgreich tätig werden können).