EStG: § 7 und § 16 Abs 1 Z 8
VwGH 23. 5. 2013, 2010/15/0067
Wird ein Wohngebäude zum Zweck der Erzielung von Einkünften angeschafft, beginnt der Lauf der AfA (§ 7 bzw § 16 Abs 1 Z 8 EStG) grundsätzlich bereits mit dem Zeitpunkt der Anschaffung, weil in der Regel die rein altersbedingte Abnutzung des Gebäudes gegenüber der nutzungsbedingten Abnutzung in den Vordergrund tritt. Werden nach der Anschaffung Erhaltungsaufwendungen auf das Gebäude getätigt, hindert dies den Beginn der AfA gleich mit dem Anschaffungszeitpunkt nicht.