EStG 1988: § 4 Abs 1, § 6 Z 3
VwGH 23. 5. 2013, 2010/15/0146
Steuerschulden sind bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG im Betriebsvermögen dann auszuweisen, wenn sie entstanden sind und zwar in Höhe des Abgabenanspruchs der anspruchsberechtigten Gebietskörperschaft, der sich aufgrund der Abgabengesetze ergibt (Doralt/Mayr, EStG14, § 6 Tz 268). Abgabenschulden belasten regelmäßig mit dem Eintritt der Verjährung nicht mehr das Betriebsvermögen. Dass "freiwillig" verjährte Kommunalsteuerschulden entrichtet würden, stellt einen ungewöhnlichen Sachverhalt dar, zu dessen Glaubhaftmachung es mehr als der bloßen Behauptung des StPfl bedürfte (es wurden auch keine betrieblichen Umstände festgestellt, dass die verjährten Abgaben aus geschäftlichen Rücksichtnahmen gegenüber der Gemeinde hätten entrichtet werden "müssen").