Sowohl bei Einkünften aus Kapitalvermögen als auch bei Einkünften aus Grundstücksveräußerungen ist der Betriebsausgaben- bzw Werbungskostenabzug auf einfachgesetzlicher Basis eingeschränkt, wenn der Sondersteuersatz iHv 25 % abstrakt anwendbar ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfte freiwillig dem progressiven Tarif unterwirft (Regelbesteuerungsoption). Diese Rechtsfolge erscheint für den Bereich der Kapitaleinkünfte aufgrund der Verankerung im Endbesteuerungsgesetz verfassungsrechtlich vorgegeben. Dagegen ist bei Grundstückseinkünften, sofern als Folge der Regelbesteuerungsoption der progressive Tarif zur Anwendung kommt, aufgrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes der volle Betriebsausgaben- bzw Werbungskostenabzug geboten.