Die Selbstberechnung und Entrichtung der ImmoESt durch den Parteienvertreter ist für diesen mit einem Haftungsrisiko verbunden. Während er hinsichtlich der Richtigkeit der berechneten ImmoESt erst bei Wissentlichkeit zur Haftung herangezogen werden kann, haftet er für die bloße Entrichtung unabhängig von einem Verschulden. In beiden Fällen stellt sich die Frage, ob eine Haftung nach § 30c Abs 3 EStG auch bei unterlassener Selbstberechnung (trotz Verpflichtung zu dieser) in Frage kommt bzw ob in diesem Fall andere Haftungsbestimmungen zur Anwendung gelangen.