EStG § 9 (§ 5 Abs 1)
VwGH 25. 4. 2013, 2010/15/0157
Ob für die Inanspruchnahme aus Markenrechtsverletzungen wegen des Verkaufs markenrechtlich geschützter Produkte im Jahr 2004 bereits für dieses Jahre eine Rückstellung nach § 9 Abs 1 iVm Abs 3 EStG bei einer Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG zu bilden ist, ist nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses für dieses Jahr zu beantworten. Erfolgte die Klagseinbringung des Markenrechtsinhabers im November 2005 noch vor dem Zeitpunkt der Bilanzerstellung für das Jahr 2004 ist nach dem so genannten Grundsatz der subjektiven Richtigkeit der Bilanz die Rückstellungsbildung (werterhellend) bereits im Jahr 2004 vorzunehmen.

