EStG 1988: § 1 Abs 2, DBA-CSSR: Art 15 Abs 2 lit b
VwGH 22. 5. 2013, 2009/13/0031
Art 15 Abs 2 lit b des (für das Streitjahr 2007 im Verhältnis zur Slowakei noch anwendbaren) DBA-CSSR, BGBl 1979/34, wird für einen in Österreich ansässigen (bei inländischen GmbH beschäftigten) Arbeitnehmer mit Einkünften aus einer in der Slowakei ausgeübten Tätigkeit (im Streitfall erfolgte die Entsendung von der inländischen GmbH an ihre slowakische Tochtergesellschaft für weniger als 183 Tage im Kalenderjahr) das ausschließliche österreichische Besteuerungsrecht davon abhängig gemacht, dass "die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden", der nicht in der Slowakei ansässig ist. Durch diese Einschränkung soll sichergestellt werden, dass der Tätigkeitsstaat sein Recht zur Besteuerung auch bei einer unter 183 Tage dauernden Tätigkeit behält, wenn die gezahlte Vergütung den Gewinn eines seiner Steuerhoheit unterliegenden Unternehmens geschmälert hat (vgl zB das Urteil des BFH vom 23. 2. 2005, I R 46/03, BStBl 2005 II S 547, der - in Bezug auf DBA-Bestimmungen, die mit der hier anzuwendenden vergleichbar sind - wiederholt ausgesprochen hat, dass Arbeitgeber iS des Abkommensrechts nicht nur der zivilrechtliche Arbeitgeber, sondern auch eine andere natürliche oder juristische Person sein kann, die die Vergütungen für die ihr geleistete nichtselbständige Tätigkeit wirtschaftlich trägt).

