UStG 1994: § 4 Abs 5
VwGH 20. 3. 2013, 2009/13/0043
Dass bei einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit nur ein "von vornherein feststehender Teil der Spieleinsätze", der unabhängig vom Ausgang des Spiels wieder auszuzahlen ist, aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden ist, weil es insoweit am aleatorischen Element fehlt, hat der VwGH zur mit § 4 Abs 5 zweiter Satz UStG 1994 idF BGBl I 2003/134 wortgleichen Bestimmung des § 4 Abs 5 zweiter Satz UStG 1972 bereits ausgesprochen (vgl zB VwGH 20. 3. 1989, 88/15/0001, und VwGH 9. 3. 2005, 2001/13/0020). Diese Judikatur ist durch die Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen vom 5. 5. 1994, C-38/93 , Glawe, und vom 14. 7. 1998, C-172/96 , First National Bank of Chicago, nicht überholt (idS auch EuGH 17. 9. 2002, C-498/99 , Town & County Factors). Eine bloße versicherungsmathematische Berechenbarkeit der Gewinnauszahlungen bei einem von einem Glückspielunternehmen betriebenen Online-Börsespiel reicht jedenfalls nicht aus, um ihren Abzug von der Bemessungsgrundlage zu ermöglichen.