FinStrG: § 30a
VwGH 18. 3. 2013, 2012/16/0059
Zur Prüfung der Betragsgrenze (der Summe) von 33.000 € nach § 30a Abs 1 FinStrG, ab deren Übersteigen die mit der Finanzstrafgesetznovelle 2010, BGBl I 2010/104, im Finanzstrafgesetz durch § 30a eingefügte Strafaufhebung in besonderen Fällen (Verkürzungszuschlag) nicht mehr zur Anwendung kommen kann, ist jener Betrag maßgebend, der unmittelbar nach Abschluss der abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme ehestmöglich als Nachforderung festgesetzt wurde. Ob der Nachforderungsbetrag in einem (späteren) Berufungsverfahren im Rahmen der Abgabenfestsetzung (wegen geltend gemachter Sonderausgaben) unter diesen Grenzbetrag gefallen ist, ist nicht von Bedeutung.