KStG: § 19, § 22 Abs 1 und § 26c Z 2
VwGH 20. 3. 2013, 2009/13/0101
Erstreckt sich der besondere (grundsätzlich mit höchstens drei Jahren befristete) Besteuerungszeitraum für einen Liquidationsgewinn von unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaften nach § 19 Abs 3 KStG über einen Zeitraum, für den verschiedene Steuersätze maßgeblich sind, ist auf den gesamten Liquidationsgewinn jener Steuersatz anzuwenden, der in dem Kalenderjahr gilt, in dem die Abwicklung endet (der nach § 26c Z 2 KStG erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwendende Körpersteuersatz von 25 % nach § 22 Abs 1 KStG - gegenüber bisher 34 % - war daher auf die Veranlagung eines im Liquidationszeitraum vom 1. 1. 2004 bis 17. 2. 2006 ermittelten Liquidationsgewinns zur Gänze anzuwenden; eine monatsweise Aufteilung in einen mit 34 % zu versteuernden Liquidationsgewinn von 1. 1. bis 31. 12. 2004 und einen solchen mit 25 % von 1. 1. 2005 bis 17. 2. 2006 war auch unter analoger Anwendung des § 26c Z 2 zweiter Satz KStG nicht zulässig, der eine aliquote Aufteilung nur bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr vorsah).