UStG 1994: § 12 Abs 2 Z 2 lit a
VwGH 19. 3. 2013, 2010/15/0085
Den Erk des VwGH vom 28. 6. 2012, 2009/15/0217, und vom 28. 6. 2012, 2009/15/0222, ist zu entnehmen, dass auch für Zeiträume ab dem 1. 1. 2004 für Gebäude, bei denen räumliche Bereiche überwiegend oder gänzlich für private Wohnzwecke des Unternehmers genutzt werden, der (anteilige) Vorsteuerausschluss durch die spezielle Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 geregelt ist, die eine Anknüpfung an die einkommensteuerliche Behandlung des Gebäudes vorsieht. Erreicht der privat genutzte räumliche Gebäudeteil bloß ein untergeordnetes Ausmaß, was der Fall ist, wenn er weniger als ca 20 % des Gebäudes umfasst, gehört das Gebäude einkommensteuerrechtlich insgesamt zum Betriebsvermögen. Dies hatte im zeitlichen Geltungsbereich des UStG 1972 zur Folge, dass auch die mit diesem privat genutzten Gebäudeteil zusammenhängenden Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend gemacht werden konnten. Da nach Art 17 Abs 6 Unterabsatz 2 der 6. EG-RL die Mitgliedstaaten bloß berechtigt sind, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten (vgl VwGH 29. 3. 2012, 2009/15/0210), besteht dieser nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur EU mit 1. 1. 1995 gegebene Vorsteuerabzug für bloß untergeordnete privat genutzte Gebäudeteile im Betriebsvermögen auch im Geltungsbereich des UStG 1994 weiter. Auch die Regelung des § 3a Abs 1a UStG 1994 idF BGBl I 2004/27 bewirkte nicht den Vorsteuerausschluss für diesen untergeordneten Gebäudeteil (vgl Ruppe/Achatz, UStG4, § 3 Tz 300, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 14. 7. 2005, C-434/03 , Charles).