StiftEG: § 1 Abs 1 und § 2 Abs 2; GrEStG: § 3 Abs 1 Z 8
VwGH 30. 1. 2013, 2012/17/0055
Zur Beurteilung der Frage, ob die Zuwendung einer Liegenschaft an eine Privatstiftung, für deren Hingabe eine Gegenleistung gegeben wird, die zwar weit unter dem Verkehrswert der Liegenschaft liegt, die aber dennoch den dreifachen Einheitswert der Liegenschaft übersteigt, als einheitliche Zuwendung iS des Stiftungseingangssteuergesetzes, BGBl I 2008/85 (StiftEG), zu werten ist, kommt es (anders als nach Rz 313 der StiftR 2009) nicht auf das "Überwiegensprinzip" an. Um den der Stiftungseingangssteuer nach § 1 Abs 1 StiftEG unterliegenden unentgeltlichen Teil einer gemischten (teilentgeltlichen) Schenkung zu ermitteln, ist - in Fortführung der Vorgangsweise bei der Ermittlung der seinerzeitigen Schenkungssteuer - der Wert der Gegenleistung vom dreifachen Einheitswert des Grundstücks abzuziehen. Verbleibt danach keine Bemessungsgrundlage, aufgrund derer die Stiftungseingangssteuer festgesetzt werden könnte, kommt es dessen ungeachtet gem § 2 Abs 2 StiftEG zur Festsetzung der "Mindeststeuer" bei Zuwendungen inländischer Grundstücke gem § 2 Abs 2 StiftEG von 3,5 % des (dreifachen) Einheitswerts der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.