EStG 1988: § 17 Abs 1 und 2 (§ 22 )
VwGH 25. 10. 2011, 2008/15/0200
Die Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 2 EStG, nach der die in Abs 1 leg cit vorgesehene Anwendung des Durchschnittsatzes für die Betriebsausgaben bei einer Tätigkeit nach § 22 oder § 23 EStG (sog "Basispauschalierung") voraussetzt, dass die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220.000 € betragen, ist entgegen der vom beschwerdeführenden Finanzamt vertretenen Ansicht nicht so zu verstehen, dass es im Fall der Betriebseröffnung (im Beschwerdefall im Jahr der Aufnahme einer Tätigkeit als wesentlich beteiligter Geschäftsführer) auf die laufenden Umsätze im ersten Jahr ankommt. Es wäre mit dem Gesetzeszweck der Pauschalierungsbestimmung nicht vereinbar, StPfl im Jahr der Betriebseröffnung von der Pauschalierung der Betriebsausgaben nach § 17 Abs 1 EStG auszuschließen. Mit den Höchstgrenzen des Pauschales von 6 % bzw 12 % von 220.000 € in § 17 Abs 1 EStG wird ohnedies sichergestellt, dass die Gewährung des Betriebsausgabenpauschales an StPfl, die (bereits) im ersten Jahr ihrer Tätigkeit einen 220.000 € übersteigenden Umsatz erzielen, nicht zu einem überschießenden, den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechenden Ergebnis führt.