EStG 1988: § 2 Abs 2 (LVO: § 1)
VwGH 24. 11. 2011, 2007/15/0154 (ebenso 2007/15/0125)
Das "Herausreißen" eines einzelnen unrentablen Betriebszweigs oder eines Geschäftsfelds eines Unternehmens und dessen Beurteilung als Liebhaberei ist zwar unzulässig. Besteht allerdings keine Verflechtung einer Vermietungstätigkeit (Mobilienleasing mit Kraftfahrzeugen) mit dem Handelsbetrieb einer KG, kann für die Vermietungstätigkeit (die wegen der Fremdfinanzierung "auf einen Totalverlust kalkuliert" war) Liebhaberei angenommen werden. Ob die Leasingtätigtätigkeit auch einen Teilbetrieb darstellte, ist nicht von Bedeutung. Für die Beurteilungseinheit ist ein (auch allenfalls nur als Vermögensverwaltung zu beurteilender) Teilbereich ausreichend, wenn dieser eine "organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit" iSd § 1 Abs 1 LVO bildet.