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Richtlinien zu den Berufungszinsen (§ 205a BAO)

Info aktuellFinanzverwaltungÖStZ 2012/275ÖStZ 2012, 152 Heft 7 v. 2.4.2012

Mit dem AbgÄG 2011 wurden mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2012 Berufungszinsen für Abgabenherabsetzungen als Folge einer Berufung geschaffen. Die Zinsen betragen pro Jahr derzeit, siehe ÖStZ 2011/1009, 2,38 % (vgl aber Grenzbetrag von 50 €). Im Erlass werden behandelt: Voraussetzungen für Berufungszinsen, Antragserfordernisse, Entrichtung der Abgabenschuldigkeit, mittelbare Abhängigkeit von der Berufungserledigung, Festsetzung der Berufungszinsen, Bemessungsverjährung, Zuständigkeit und Inkrafttreten. Erlass des BMF 21. 3. 2012, BMF-010103/0071-VI/2012.

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