Aus verfahrensökonomischen Gründen bestehen keine Bedenken, wenn die Vergütung der Normverbrauchsabgabe - bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen - wie bisher ohne (stattgebende) Bescheiderlassung erfolgt (Vornahme der Vergütung mittels Buchung und Zahlung). Aber auch bei einer bloßen (Rück)zahlung der beantragten NoVA-Vergütung ohne Erlassung eines (stattgebenden) Bescheids, muss gewährleistet sein, dass das Finanzamt den vergüteten NoVA-Betrag wiederum zurückfordern kann, wenn (später) hervorkommt, dass die Voraussetzungen der NoVA-Vergütung (schon) ursprünglich nicht vorgelegen sind.